EU-Gunban / DE-Gunban 2019/20

Das neue deutsche Waffengesetz 2020

Am 19.02.2020 wurde das neue Waffengesetz im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit gültig. Inkrafttreten wird es am 01. September 2020.

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s0166.pdf%27%5D__1582376120606

 

Die “German Rifle Association” hat auf ihrer Website eine Lesefassung veröffentlicht:

klick  --> https://german-rifle-association.de/wp-content/uploads/2020/01/GRA-Neues-WaffG-2020.pdf

 

Bezüglich der, durch die neue Gesetzgebung entstandene, EWB-Pflicht bzw. Full-Auto-Verbotsproblematik bei Softair-Waffen < 0,5 Joule (bislang Spielzeugwaffen), hat das Bundesministerium des Innern (“BMI”) wohl angekündigt, dass diese “Waffen” durch eine zeitnahe Novelle nachträglich noch explizit vom WaffG. ausgenommen werden sollen.

Gut so! Damit würde der Irrsinn verhindert, dass Kinder und Jugendliche, die solche “Waffen” besitzen, massenhaft und unwissentlich zu kriminellen Straftätern gemacht würden. Siehe dazu meine unten veröffentlichten Erläuterungen.

Dazu die Stellungnahme der “GRA” in einem eMail an die Mitglieder:

Gesetz mit vielen Fehlern

Da das Bundesinnenministerium auf einen “runden Expertentisch” verzichtet hatte und die “öffentliche Anhörung der Sachverständigen” als Propagandashow – wie bereits 2003 und 2009 – ansah, ohne einen einzigen Rat daraus umzusetzen, ist das gerade eben verabschiedete Gesetz – wie auch schon in der Vergangenheit – mit etlichen Fehlern behaftet.

Verbot der vollautomatischen Airsofts soll aufgehoben werden

Durch die vom Bundesrat eingebrachte und erst einen Tag vor der Verabschiedung veröffentlichte Änderung zu den Airsofts unter 0,5 Joule würde es am 1. September 2020 zu einem Totalverbot von Spielzeugwaffen gekommen, sofern sie vollautomatisch sind. Zudem würde der Zugang für Minderjährige ab 14 Jahren ab diesem Tag verboten werden.

Da der Gesetzgeber dies gar nicht beabsichtigt hatte, soll nun eine Ausnahme dieses Verbots in einem anderen Gesetz verabschiedet werden, das vor dem 1. September 2020 in Kraft treten soll. Angeblich soll dies im THW-Gesetz geschehen, dessen zweite Änderung gerade diskutiert wird. Wir wissen nicht, was Airsoft mit Katastrophenschutz zu tun hat. Wir fänden es aber cool, wenn jeder Minderjährige mit Airsoftwaffe künftig als ehrenamtlicher Katastrophenschützer einen positiven Beitrag für die Gesellschaft leistet.

 

GUNIMO, 22.-26.02.2020

 

23.12.2019

Aus dem EU-Gunban wird der DE-Gunban. Die Umsetzung der europäischen Vorgaben in deutsches Recht.

Eine Gesetzesnovelle, die mal wieder unter dem Deckmantel der Verbesserung der Inneren Sicherheit ausgegeben wird, ist in Wahrheit ein Bürokratie-Monster, das lediglich dazu geeignet ist unbescholtene und rechtstreue Bürger zu gängeln und in Teilen sogar zu enteignen. Offensichtlich hat es sich bis zum Gesetzgeber noch nicht herumgesprochen, dass sich Kriminelle einfach nicht um Gesetze scheren. Wäre es nicht so traurig, könnte man fast darüber lachen.

Termine zum neuen Waffengesetz:

- Beschluss im Bundestag am 13.12.2019

- Beschluss im Bundesrat am 20.12.2019

- Öffentliche Info um den Jahreswechsel 2019/20 herum

- Unterschrift durch die Regierung und den amtierenden Bundespräsidenten

- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (Verkündung)

- Inkrafttreten im Sommer 2020

 

Alle nachfolgenden Infos sind vorläufiger Stand, sie stellen keine rechtsverbindlichen Angaben und Aussagen dar. Interpretationen, Irrtümer und Änderungen (später folgende Waffenverordnung) sind vorbehalten.

 

Zunächst einmal die gute Nachricht, Stand jetzt (Dezember 2019): Freie Waffen (ab 18 J.) sind nicht von Änderungen betroffen. Dazu zählen „F“-Druckluft-/CO2-, Softair-Waffen (<7,5 J.), SRS-Waffen, einschüssige Vorderlader mit historischen Vorbildern, Armbrüste und Bögen. Dabei war im Vorfeld gemunkelt worden, dass o. g. Vorderlader WBK-pflichtig werden sollen, dass SRS-Waffen registrierungspflichtig werden sollen und auch Armbrüste standen vor entsprechenden Maßnahmen. Von alledem wurde dieses Mal noch nichts umgesetzt.

Allerdings bei Softairwaffen (Airsoft) 0,08 – 0,5 J. mit Fullauto-Funktion schlägt das Gesetz wohl mit voller Härte zu. Diese gelten bis jetzt nach EU-Richtlinie als Spielzeuge (CE-Zeichen) und sind daher ohne Altersbeschränkung auch für Kinder frei besitzbar. Sie sind natürlich massenhaft im Umlauf. Mit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes werden diese aufgrund der vollautomatischen Funktionsweise zu verbotenen Gegenständen (illegaler Besitz). Lediglich Fullauto-Spielzeuge < 0,08 J. bleiben frei. Semiautomatische „Waffen“ (bisher ebenfalls Spielzeuge) zwischen 0,08 und 0,5 Joule werden nun „F“-pflichtig und sind dann, weil gesetzmäßig dann Waffe statt Spielzeug, nur noch ab dem 18. Lebensjahr erwerb- und besitzbar. 

Mit dem Waffengesetz hat das alles allerdings nur in zweiter Linie zu tun. Eigentlich geht dies nämlich auf die geänderte europäische Spielzeugrichtlinie gemäß EU-Gesetz zurück. Nach dieser dürfen Spielzeuge neuerdings lediglich noch eine Mündungsenergie bis 0,08 Joule abgeben. Alles darüber ist kein Spielzeug mehr. Damit wird die bisherige Sonderregelung 0,08 - 0,5 J im Waffengesetz obsolet, mit weitreichenden Folgen.

Wenn das wirklich so kommt, bedeutet das im Grunde eine Enteignung für Besitzer der betroffenen Spielzeugwaffen und eine „Kriminalisierung der Kinderzimmer“. (Altbesitzregelung mit Bestandsschutz ist nicht bekannt, es droht im schlimmsten Falle die Enteignung) - Hinweis: Für „F“-Waffen 0,5 – 7,5 J. galt schon immer das Fullauto-Verbot.

Ein prominentes Opfer wäre dann z. B. das von UMAREX vermarktete „Walther G22 Dual Power“ im cal. 6mm BB.

 

Komplettverbote machen den Besitz folgender Waffen und Gegenstände zukünftig illegal:

Salutwaffen, die ursprünglich vollautomatische Schusswaffen waren. Also MPs, MGs, Sturmgewehre etc..

Kurzwaffenmagazine > 20 Schuss und Langwaffenmagazine > 10 Schuss. Das gilt auch für fest eingebaute Magazine wie Röhrenmagazine. (Magazine werden zu “wesentlichen Teilen” einer Waffe.)

Mit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle werden diese Waffen und Bauteile genehmigungspflichtig bzw. zu verbotenen Gegenständen, aber gemäß Altbesitzverordnung dürfen sie besessen werden, wenn nachweislich bereits seit dem 13.7.2017 im Besitz. Den Nachweis hat der Eigentümer zu führen.

Hiervon betroffen sind jedoch wohl ausschließlich scharfe Schusswaffen mit Zentralzündungsmunition, nicht jedoch SRS- und „F“-Waffen. Allerdings könnte hier auch einiges Auslegungssache sein. Vielleicht (und hoffentlich) folgt später noch eine Konkretisierung per Verordnung oder BKA-Bescheid, wie es sich bei Magazinen für Freie Waffen genau verhält. Sicher ist ein Verbot von großen Magazinen für Softairwaffen. Und zwar dann, wenn die verwendeten Magazine (Kapazität >10/>20) ursprünglich für scharfe Schusswaffen hergestellt wurden. Also für das originale Vorbild des Airsoft-Nachbaus.

 

Änderungen bei Deko-Waffen (schussunfähig):

Deko-Waffen, die ursprünglich vollautomatisch funktionierten, sind zwar weiterhin legal und frei zu besitzen, aber zukünftig bei Weitergabe an Dritte melde- und registrierungspflichtig bei der Waffenbehörde.

Altdeko-Waffen (geringerer Verbauungszustand nach alter Regelung), die ursprünglich vollautomatisch funktionierten, werden bei Weitergabe genehmigungspflichtig. Sie können also nur an einen Empfänger übertragen werden, der eine entsprechende WBK besitzt. Aber eine Bedürfnisprüfung und Sachkundenachweis entfällt.

 

WBK-Pflichtigkeit (mit Bedürfnis-/Sachkundenachweis) ab Sommer 2020 unter neuem Waff.G.:

Salut-Langwaffen waren bislang frei ab de, 18. Lebensjahr erwerb- und besitzbar. Mit der Novellierung des Gesetzes werden diese auch für Altbesitzer grundsätzlich WBK-pflichtig. Diese Regelung gilt für Salut-Kurzwaffen schon längst.

Entweder müssen die betroffenen Langwaffenbesitzer zukünftig eine WBK beantragen, oder die Waffe einer berechtigten Person überlassen bzw. vernichten. Eine Sachkunde-/Bedürfnisprüfung ist für Altbesitz wohl nicht vorgesehen. Die WBK wird auf Antrag nach positiv verlaufener Zuverlässigkeitsprüfung erteilt. Das sogenannte „wirtschaftliche Bedürfnis“ ist bei Altbesitz gegeben, weil ansonsten quasi eine Enteignung vorgenommen würde.

Auch die Pfeilwaffen (Pfeilabschussgeräte) werden wie Schusswaffen WBK-pflichtig (Bedürfnis-/Sachkundenachweis)!  Gemeint sind vormals freie Geräte, die nie vom Waffengesetz umfasst waren, weil sie kein Projektil durch einen Lauf verschießen. Hier sind z. B. das „Arcus Viper“ (Foto unten), “Arcus Arrowstar”, „Airringer“, „FX Verminator“, „FX Ranchero Arrow“, „FX Bobcat“ u. a. betroffen. Sehr wahrscheinlich wird auch hier eine WBK-Altbesitzregelung ohne Bedürfnisprüfung greifen.

                                            

Messer und Waffenverbotszonen:

Am bereits heute sehr komplizierten Messer-Erlaubnis- und -verbotsrecht in Deutschland wird sich unter dem neuen Waffengesetz nichts ändern. Aber nicht zu früh freuen, denn es werden neue Regelungen bei den Verbotszonen in Städten greifen. Und die haben es wiederum in sich. Bislang konnten solche Verbotszonen nur in einschlägigen Bereichen eingerichtet werden, die als kriminelle Brennpunkte aktenkundig sind. Zukünftig können die Areas frei nach Schnauze ausgerufen und beschildert werden. So dürfen in den ausgewiesenen Bereichen z. B. nur noch Messer geführt werden, deren Klingenlänge 4 cm nicht überschreitet. Gemessen ab Griff, nicht erst ab der scharfen Schneide! Einhandmesser und Messer mit verriegelnder Klinge sowie viele andere Messertypen sind ja ohnehin bereits außen vor.

Ausnahmen soll es neuerdings für Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen wie z. B. dem „Kleinen Waffenschein“ geben, da diese ihre für die Erteilung erforderliche Zuverlässigkeit damit beweisen haben. Außerdem gelten für Anwohner und Anlieger solcher Zonen Erleichterungen.

Um bei Kontrollen nicht unvermittelt in Probleme zu geraten, sollte jede Person, die ein Messer oder andere „gefährliche Gegenstände“ mit sich führen möchte oder muss, sich mit den komplexen Regelungen in den Verbotszonen befassen.

Abgesehen von Messern werden auch andere Gegenstände, die im Grunde nicht das Geringste mit Waffen zu tun haben, willkürlich zu „Waffen“ deklariert. Dazu gehören Pfeffersprays zur Tierabwehr genauso, wie eine mitgeführte Glasflasche. Siehe dazu die Symbole auf Waffenverbotszonenschildern.

Und wer wird sich wohl nicht an solchen Verboten stören? … Richtig: Kriminelle. Wer wird drangsaliert und kriminalisiert? … Richtig: Unbescholtene Bürger.

Da kann man dem Gesetzgeber nur zurufen: „Thema verfehlt, sechs, setzen!“

                                              

Medien-Meldungen wie diese sind es, die den Verbotsaktionismus befeuern und letztlich in Symbolpolitik münden:

    

    

    

Alle oben aufgeführten Infos sind vorläufiger Stand, sie stellen keine rechtsverbindlichen Angaben und Aussagen dar. Interpretationen, Irrtümer und Änderungen (später folgende Waffenverordnung) sind vorbehalten.

GUNIMO

Dezember 2019