Die Waffe als Begleiter

Die Waffe als Begleiter

 

Erlaubnisfreies Führen von Schusswaffen nach §§ 12 Abs. 3, 13 Abs. 6 WaffG – Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage für Laien und Juristen - (Stand Do 26.01.2017) - ”German Rifle Association”

 

- Führen von Waffen

- Transport von Waffen

Hinweis: Der Transport einer Waffe fällt offiziell unter den Begriff “erlaubisfreies Führen”. Demnach stellt der Transport einer Waffe nach §12 Abs. 3 Ziffer2 WaffG. eine Sonderform des Führens dar!

Definition des Führens laut Waffengesetz (WaffG), Anlage 1, Abschnitt 2, Ziffer 4 : 

Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber – außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, oder des eigenen befriedeten Besitztums – ausübt.

Gemäß § 10 Abs. 4 WaffG. ist vorgeschrieben, dass man zum Führen einer Waffe (Schusswaffen oder diesen gleichgestellte Waffen nach WaffG. Anlage 1 Ziffer 1.2) grundsätzlich eine Erlaubnis benötigt. Diese Legitimation heißt „Waffenschein“. Wer eine Waffe ohne die erforderliche Erlaubnis führt, begeht eine Straftat, für die laut § 52 WaffG bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe drohen. (Strafrahmen 6 Monate bis 5 Jahre)

Achtung: Auch erlaubnisfreie Waffen (Besitz frei ab dem 18. Lebensjahr) dürfen nicht geführt werden, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor. – Hinweis: Der reine Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen ist an eine „Waffenbesitzkarte“ (WBK) gebunden.

Gesetzliche Ausnahme (Befreiung von der Waffenscheinpflicht für das Führen) besteht für folgende Waffenarten:

- Schusswaffen mit Lunten oder Funkenzündung, deren Vorlage vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist

- Armbrüste

Das Führen jeglicher Waffen ist bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 WaffG. verboten. Dies gilt nicht nur für Schusswaffen (auch freie Schusswaffen), sondern ebenso auch für ansonsten frei zu führende Blankwaffen (Messer, Dolche, Schwerter, etc.).

(Bis 1.4.2008 war gültig: - Ausgenommen vom Führverbot: Schusswaffen, z. B, Softairwaffen mit einer Mündungsenergie < 0,08 Joule, die laut Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 zwar nicht dem WaffG. unterliegen, dort aber trotzdem behandelt werden, wenn sie innen und außen originalgetreue Nachbildungen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen sind.)

Neuregelungen ab 1.4.2008 zum Thema “Führen”

Der neue §42a verbietet das Führen von: Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, sowie Einhandmessern (Messer mit einhändig arretierbarer Klinge) und Messern mit feststehender Klinge über 12 cm Klingen- länge. - Verstöße dagegen werden gesetztlich als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Ausnahmen: Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung, dem Sport, der Brauchtumspflege oder einem “allgemein anerkannten Zweck”. (Siehe auch unten: Erlaubnisfreies Führen von Schusswaffen in bestimmten Fällen)

Was sind “Anscheinswaffen” im Sinne des Gesetztes? - Gegenstände und Waffen, die vom Erscheinungsbild her einer Feuerwaffe (Pistole, Revolver, Gewehr) gleichen. Das Führverbot betrifft also auch Gegenstände, die selber keine Schusswaffen sind, diesen aber täuschend echt nachempfunden sind (Spielzeuge, Softair bis 0,5 Joule Mündungsenergie, etc.). Dies gilt im Übrigen auch für sogenannte “Fantasy”-Waffen a la “Star Wars”. - Im Gesetztestext lautet das wie folgt: Als Nachbildungen gelten Gegenstände, die nicht als Schuss- waffen hergestellt wurden, die die äußere Form einer Schusswaffe haben, aus denen nicht geschossen werden kann und die nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert werden können, dass aus ihnen Munition, Ladung oder Geschosse verschossen werden können.

Auch hier greifen Ausnahmen: Nicht vom § 42a betroffen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamter- scheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 % über- oder unterschreitet, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeich- nungen von Feuerwaffen ausweisen.

Gas-/Schreckschusswaffen: Diese dürfen weiterhin mit dem “Kleinen Waffenschein” in Verbindung mit einem gültigen Personaldokument geführt werden! Alle Waffen, welche mit heißen Gasen funktionieren, sind von der Anscheinswaffendefinition ausgenommen.

Taser sind ab 1.4.2008 als verbotene Waffen eingestuft!

 

Erlaubnisfreies Führen von Schusswaffen in bestimmten Fällen:

Ausnahmen gemäß §12 Abs. 3 …

…Ziffer1 WaffG.: Keinen Waffenschein benötigt man, wenn man in der Wohnung, den Geschäftsräumen oder innerhalb des befriedeten Besitztums oder der Schießstätte eines anderen eine Waffe führt und die Zustimmung des Hausrechtinhabers hierzu vorliegt. - Dies darf allerdings nur zu einem vom Bedürfnis des Waffenbesitz umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit geschehen. 

…Ziffer2 WaffG.: Eine Waffe darf „nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit“ von einem Ort zu einem anderen befördert werden, sofern der Transport der Waffe zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusam- menhang damit erfolgt.   -   (Hinweis: bei “Freien Waffen” entfällt der Passus “zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck”, da für den Besitz dieser Waffenkategorie der Bedürfnisnachweis ja grundsätzlich entfällt, weshalb sie frei ab 18 Jahren besitzbar sind.)

Hier wären zu nennen z. B.:

Sportschütze auf dem Weg zum Schießstand (Training/Wettkampf), zum Büchsenmacher (Reparatur), zum Kaufinteressenten (bei geplanter Veräußerung).

Jäger auf dem Weg zum Übungsschießen oder zum Büchsenmacher. Ausnahme für Jäger: Auf dem Weg zur befugten Jagdausübung dürfen die Jagdwaffen (Kurz- und Langwaffen) zwar zugriffsbereit, nicht aber schussbereit (geladen) befördert werden.

Waffensammler auf dem Weg zum Schießstand (Funktionsüberprüfung), Sammlertreffen, Sachverständigen, Büchsenmacher, Kaufinteressenten.

Schießsportler (Biathlon) während einer Sportveranstaltung auf festgelegten Wegstrecken.

Bergsteiger oder Führer eines Wasserfahrzeuges der eine Notsignalpistole mitführt.

Brauchtumsschützenvereinigungen mit Sondergenehmigung für entsprechende Veranstaltungen die der Brauchtumspflege dienen. Dies enthält auch die Ausnahme vom Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 WaffG..

Definition „nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit“:

Eine Waffe ist zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar (also mit wenigen Handgriffen) in den Anschlag gebracht werden kann.  Als schussbereit gilt eine Waffe dann, wenn sich eine Patrone/ ein Geschoss darin befindet, egal wo diese Patrone bzw. das Geschoss lagert (Magazin, Patronenlager).

Es ist Pflicht eine Waffe entladen und gesichert in einem verschlossenen (abgeschlossenen) Behältnis, räumlich getrennt von der Munition, zu befördern. (Bis 1.4.2008 galt ein geschlossenes Behältnis - also ohne Schloss- als ausreichend.)

 

Das “WaffG.” dazu:

Anlage 1

Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,

2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,

3. überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,

4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

5. verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,

6. nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt,

7. schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,

8.
8.1 werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,
8.2 wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,

9. treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt,

10. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,

11. sind Jugendliche Personen, die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind;

12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

 

Strafvorschriften bei unerlaubtem Führen und Verbingen etc. von Schusswaffen :