Liebe Berufs- und Hobbygärtner, werte Landschaftsbauer,
was uns allen vor kurzem noch unvorstellbar erschien, ist nun leider traurige Realität geworden. Ein
Werkzeug, welches für die Ausübung gängiger Erdarbeiten nahezu unverzichtbar ist, gerät nun in den Fokus von Verbotstreibern, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, Spaten als gefährliche Hiebwaffen zu
deklarieren, zu ächten und gesetzlich verbieten zu lassen.
Ja, liebe Leser, Sie haben richtig vernommen! - Spaten, jene harmlosen Gegenstände des täglichen Gebrauchs,
welche zu Millionen in Kellern, Schuppen und Gartenhäuschen unbescholtener Bundesbürger stehen, droht u. U. das völlige Aus, wenn es nach dem Willen einiger verblendeter Gutmenschen geht.
So trat ein gewisser „Jörg S.“ jüngst geradezu eine Lawine der öffentlichen Endrüstung los, als er in den
Medien ein Video verbreitete, welches durch geschickte, beinahe seriös anmutende Moderation, ein pseudowissenschaftlich verbrämtes Zerrbild des Spatens als Mordwaffe schuf! Mit dem Stilmittel reißerischer
Zeitlupenaufnahmen, begleitet von aggressiver musikalischer Untermalung, gelingt „Jörg S.“ quasi die Kriminalisierung von Millionen Mitbürgerinnen und Mitbürgern, in dem er sich selbst produzierend breite
Öffentlichkeit für seine scheinheilige und heuchlerische Kampagne gegen Spaten herstellt.
Sehen Sie selbst:
http://www.youtube.com/watch?v=P3abEZ9ZChY
http://www.youtube.com/watch?v=jwJTUBU8aSI
https://www.youtube.com/watch?v=_qu6A7THaCk
Glaubte man bisher, nur die legalen Schusswaffenbesitzer in Deutschland würden von Medien und Politik
pauschal als irre Waffennarren hingestellt, zu unrecht kriminalisiert und unter den Generalverdacht gestellt werden, potentielle Mörder zu sein, so sieht man sich jetzt getäuscht. Nun trifft es auch die Besitzer von
Spaten! - Unglaublich aber wahr!
Darum sage ich: Wehret den Anfängen! Wer Spaten als tödliche Hiebwaffen verbieten lassen will, der kommt
ganz sicher auch auf die Idee, demnächst den gemeinen Schraubendreher zur gefährlichen Stichwaffe hochzustilisieren. Und was dann?
Liebe Gartenfreunde, Spatennutzer aller Couleur: Wehrt euch! Noch ist es nicht zu spät!
Zeigen Sie Ihren Willen zum Protest, outen Sie sich als Spatenbesitzer. Die Initiative „PRO Spaten“ bietet eine
Vorlage zum Ausdrucken (s. u.), die Sie ausschneiden und an exponierter Position zur Schau stellen können:
“S” - Auch Spatenbesitzer haben Grundrechte!
Herzlichst, Ihr
Karl-Heinz Schippe
Initiator „PRO Spaten“ - www.pro-spaten.de
Disclaimer: „PRO Spaten“ weist ausdrücklich darauf hin, dass für alle Schäden, die an Fahrzeugen, Gebäuden oder Gegenständen durch das Aufbringen des Slogans „S – Auch Spatenbesitzer haben Grundrechte” entstehen, von der Initiative „PRO Spaten“ keine
Haftung übernommen wird. Dies gilt insbesondere bei Vandalismus durch aufgebrachte Spaten-Gegner.
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Werden Sie jetzt Mitglied im “Forum Spaten, mein RECHT”
Dort erhalten Sie für einen geringfügigen Mitgliedsbeitrag
kompetente Rechtsberatung. Lifetime-Member erwerben automatisch das Anrecht auf fachanwaltliche Vertretung im Falle eines Gerichtsverfahrens mit Bezug zum Spatenbesitz.
Das “Forum Spaten, mein Recht” sagt: Spaten, egal wie! JA!
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PRO Spaten - Wir sind die Spatenlobby
Von den Spatengegnern geforderte Verbote, Ausnahmen und Freistellungen:
Verbote:
Grundsätzliches Verbot aller Spaten über 30 cm Länge (Besitzverbot / Verbotener Gegenstand). Der Altbesitz
bleibt nicht erlaubt. Vorhandene Spaten müssen den zuständigen Behörden bis zu einem noch festzulegenden Stichtag zwecks Unbrauchbarmachung / Vernichtung übergeben werden. Danach aufgefundene und
sichergestellte Spaten gelten als illegaler Waffenbesitz und dies wird entsprechend geahndet.
Spaten über 30 cm Länge dürfen als verbotene Gegenstände auch zur Berufsausübung
(Garten-/Landschaftsbau) nicht genutzt werden.
Klappspaten, Grabenspaten oder zerlegbare Kurzspaten, deren klappbare oder trennbare Einzelteile eine
Länge von jeweils 30 cm nicht überschreiten, stellen keine Ausnahme im Sinne des Gesetzes dar. Vielmehr werden solche Spaten zukünftig vom Kriegswaffenkontrollgesetzt erfasst, da sie ihrer Art und ihres Ursprungs
nach hauptsächlich militärisch genutzt werden, respektive militärischer Urheberschaft entspringen. Teilweise werden diese sogar explizit für Kampfhandlungen Mann gegen Mann verwendet und sind daher als besonders
gefährlich einzustufen.
Verbot von täuschend echten Nachbildungen von Spaten, sog. Deko-Spaten wie z.B. Brieföffner in Spatenform,
Krawattennadeln o. ä., auch wenn diese eine Länge von 30 cm nicht überschreiten.
Ausnahmen:
Lediglich Personen, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit kommunale oder staatliche Grünflächen pflegen,
können temporär eine Ausnahmegenehmigung zum Führen eines Spaten >30 cm Länge erhalten. Dazu ist behördlicherseits ein Dokument („Spatenschein“) auszufertigen, welches den Spatenbesitzer eindeutig als
berechtigte Person mit temporärem Bedürfnis ausweist. Der Inhaber muss vorab ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis vorweisen.
Spaten kleiner 30 cm Länge, die nicht aus Metall gefertigt sind, bzw. keine Metallteile enthalten, gelten als
Kinderspielzeuge im Sinne des Gesetzes, wenn diese keine scharfen Kanten und Ecken aufweisen. Sie müssen zusätzlich zum bekannten „CE“-Zeichen* auch ein „S“ im Fünfeck führen, sobald sie auf deutsches
Hoheitsgebiet verbracht werden. Ohne „S“ im Pentagon gelten auch Spielzeugspaten als verbotene Gegenstände. Das „S“ darf auschließlich von der „Physikalisch Technischen Bundesanstalt“, kurz „PTB“ auf die
Gegenstände aufgebracht werden.
* Die Kennzeichnung muss nach §4 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Richtlinie 88/378/EWG) auf dem
Spielzeug oder seiner Verpackung / seinen Begleitunterlagen sichtbar und dauerhaft in mindestens 5 mm großen Buchstaben (s.o.) angebracht sein. (Geltung seit 1.1.1990).
Freistellungen
Das Erstellen und Zeigen von Spatenabbildungen wird nicht reglementiert. Ebenso ist die Nachbildung von
Spaten im Rahmen künstlerischer Darstellungen (Figuren, Statuen, Skulpturen, etc.) erlaubt.
Schaufeln sind keine Spaten und gelten im Sinne des Gesetztes auch nicht als Anscheinsspaten. Diese dürfen
sich somit bis auf Weiteres auch im privaten Besitz befinden.
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